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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 03.05.2001
Aktenzeichen: 14 U 223/00
Rechtsgebiete: BGB, PflVersG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
BGB § 842 Abs. 1
BGB § 843 Abs. 1 1. Alt.
BGB § 843 Abs. 1 2. Alt.
BGB § 852 Abs. 1
PflVersG § 3 Nr. 1
PflVersG § 3 Nr. 3
PflVersG § 3 Nr. 3 Satz 3
ZPO § 304
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 540
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Zu den Anforderungen an ein die Verjährungshemmung beendendes Ablehnungsschreiben des Haftpflichtversicherers
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Teilgrund- und Teilendurteil

14 U 223/00 6 O 37/00 LG Hannover

Verkündet am 3. Mai 2001

#######, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. August 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21. März 1994 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über den Betrag der streitigen Ansprüche sowie über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.

Beschwer der Beklagten: über 60.000 DM.

Tatbestand

Die Parteien streiten um materiellen und immateriellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr am 21. März 1994 mit dem Pkw Peugeot 405, amtliches Kennzeichen #######, der im Eigentum der Mutter der Klägerin, #######, stand, die ####### in #######. Die Klägerin fuhr verkehrsbedingt mit nur geringer Geschwindigkeit. Der Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr mit seinem Pkw Ford Escord, amtliches Kennzeichen ####### , aufgrund eines Fahrfehlers von hinten auf das Heck des von der Klägerin geführten Fahrzeugs auf, das durch die Wucht des Aufpralls erheblich beschädigt wurde. Die Klägerin erlitt durch die Kollision Verletzungen, aufgrund derer sie vom 21. bis zum 25. März 1994 im Städtischen Klinikum ####### stationär behandelt werden musste. In der Folgezeit musste sie sich weiterer ärztlicher Behandlungen unterziehen und war rund 1/2 Jahr nach dem Unfall arbeitsunfähig.

Die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht außer Streit, die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Mit Schreiben vom 30. März 1994 (GA 129) meldete ####### gegenüber dem von der Beklagten mit der Schadensregulierung beauftragten ####### Schäden aus dem Unfall vom 21. März 1994 an. Hierin bat sie zunächst um Regulierung des Schadens am Fahrzeug entsprechend eines von der DEKRA eingeholten Gutachtens. Zugleich meldete sie 'weitere Forderungen, die den Personenschaden betreffen', an, kündigte deren Spezifizierung durch ihren Anwalt an und fügte die Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der städtischen Klinken dem Schreiben bei.

Die Beklagte regulierte die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenden Schäden vollständig.

Das ####### übersandte sodann an die Klägerin ein Schadensformular mit der Bitte um Angabe des behandelnden Arztes (GA 134) sowie der Mutter der Klägerin ein Formular mit der Bitte um Spezifizierung der Forderungen und Übersendung der Originale (GA 130).

Mit Datum vom 7. April 1994 füllte die Klägerin das ihr übersandte Formular des ####### aus, gab die Anschrift des sie behandelnden Arztes Dr. ####### an und entband diesen gegenüber der Beklagten von der Schweigepflicht (GA 135, 136). ####### erstattete in der Folgezeit für die Beklagte das ärztliche Gutachten vom 14. Mai 1994 über die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin (GA 211).

Mit Anwaltsschreiben vom 4. Oktober 1994 (GA 128) teilte die Klägerin der Beklagten auf deren Schreiben vom 13. September 1994 mit, dass ihr Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sei und 'sowohl im Bereich des Schmerzensgeldes als auch hinsichtlich der Differenz zwischen Nettoverdienst und Krankengeld noch erhebliche Nachforderungen' geltend gemacht würden. Die Klägerin konkretisierte oder bezifferte ihren materiellen Schaden zunächst nicht.

Unter dem 20. März 1995 bot die Beklagte der Klägerin unter Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 5.000 DM den Abschluss eines Abfindungsvergleichs an (GA 213). Hierauf ging die Klägerin nicht ein.

Die Beklagte holte sodann zu den unfallbedingten Verletzungen der Klägerin die fachärztliche unfallchirurgische Stellungnahme von Prof. Dr. ####### , Direktor des Zentrums für Chirurgie an der Universität ####### , vom 9. November 1995 (GA 77) nebst neuroradiologischem Zusatzgutachten von Prof. Dr. ####### (GA 83) ein.

Mit Schreiben vom 9. Januar 1996 (GA 65) an die Bevollmächtigten der Klägerin übersandte die Beklagte die von ihr eingeholte fachärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. ####### vom 9. November 1995 zur Kenntnisnahme. Im Übrigen heißt es in diesem Schreiben weiter:

'Da Sie in der Vorkorrespondenz mitgeteilt haben, dass ihre Mandantin nicht bereits ist, unser entgegenkommendes Vergleichsangebot anzunehmen, rechnen wir den Schadenfall wie folgt ab:

Das Schmerzensgeld erkennen wir in Höhe von 4.000 DM an. Da unsere diesbezüglichen Vorschussleistungen bereits 3.000 DM betragen, zahlen wir per Verrechnungsscheck weitere 1.000 DM.

Verletzungsumfang und Verletzungsfolgen rechtfertigen - zumal im Hinblick auf das vorgenannte Gutachten - allenfalls diesen Betrag.'

Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Februar 1996 (GA 94) mit, dass im Hinblick auf das Gutachten von Prof. Dr.####### weitere Untersuchungen wegen der Schmerzensgeldansprüche der Klägerin entbehrlich seien und dass an der Abrechnung vom 9. Januar 1996 festgehalten werde. Mit Schreiben vom 12. März 1996 (GA 66) teilte die Beklagte der Klägerin erneut mit, dass sie 'an unserer Schmerzensgeldabrechnung vom 9. Januar 1996' festhalte und die Angelegenheit nach alledem 'weiterhin als erledigt' betrachtete.

Erst mit Anwaltsschreiben vom 13. Februar 1997 (GA 96) forderte die Klägerin die Beklagte unter Vorlage des orthopädischen Gutachtens von Prof. Dr. ####### vom 23. Januar 1997 (GA 19), das in dem von der Klägerin gegen die für sie zuständige Berufsgenossenschaft betriebenen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht ####### (S 14 U 100/96) auf Anerkennung einer Verletztenrente aus dem Unfall vom 21. März 1994 eingeholt worden war und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % ausweist, die Beklagte auf, die Schmerzensgeldhöhe nach oben zu korrigieren. Ferner drohte sie 'in Anbetracht der Länge des Verfahrens und der nahenden Verjährung im März 1997' an, dass spätestens Anfang März 1997 Klage erhoben werde, wenn kein verbindlicher und zufrieden stellender Zahlungsvorschlag von der Beklagten unterbreitet werde.

Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 19. Februar 1997 (GA 98) und verwies auf die angemessene Regulierung der Schmerzensgeldansprüche entsprechend der 'Schmerzensgeldabrechnung vom 9. Januar 1996'.

Nachdem die Klägerin ihren Bevollmächtigten das Mandat entzogen und den Streithelfer mit der weiteren Vertretung ihrer Interessen beauftragt hatte, machte dieser für die Klägerin mit Schreiben vom 12. März 1997 (GA 99) weitere Schmerzensgeldansprüche sowie einen Haushaltshilfekostenanspruch mit dem Bemerken gegen die Beklagte geltend, dass 'im materiellen Bereich' bisher wesentliche Schadenspositionen nicht angesprochen worden seien.

Hierauf erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 1997 (GA 103) einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.300 DM an, kehrte diesen Betrag an die Klägerin aus und wies weiter gehende Ansprüche der Klägerin zurück. Auf die mit Schreiben des Streithelfers vom 19. April 1997 (GA 105) gehaltene Nachfrage bei der Beklagten, ob deren Schreiben vom 1. April 1997 die endgültige Ablehnung der weiteren Regulierung bedeute, um die Verjährungsfrist korrekt berechnen zu können, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 24. April 1997 (GA 50), dass die unfallbedingten und nachgewiesenen Ansprüche angemessen reguliert seien, die Möglichkeit etwaiger zukünftiger unfallbedingter Schäden nicht nachgewiesen sei und die Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet werde.

Mit Urteil des Sozialgerichts ####### vom 9. Februar 1999 wurde die zuständige Berufsgenossenschaft wegen des am 21. März 1994 erlittenen Arbeitsunfalls verurteilt, der Klägerin eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % der Vollrente zu gewähren (GA 6). Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2000, eingegangen beim Landgericht Hannover am 5. Januar 2000, hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage erhoben, die dieser am 14. Februar 2000 zugestellt worden ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie bei dem Unfall erheblich verletzt worden sei und einen gesundheitlichen Dauerschaden erlitten habe. Sie leide unfallbedingt an starken Kopfschmerzen und könne ihre Tätigkeit im Außendienst des elterlichen Betriebes nicht mehr ausüben. Sie sei darüber hinaus auch in der Hausarbeit erheblich beeinträchtigt. Deshalb sei ein weiteres Schmerzensgeld von 20.000 DM angemessen. Da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht in der Lage gewesen sei, den Haushalt nebst Garten zu führen, sei ihr für die Zeit vom 21. März 1994 bis zur Klageerhebung abzüglich der Zahlung der Beklagten von 1.300 DM ein Haushaltsführungsschaden von 41.660 DM entstanden. Darüber hinaus sei auch künftig zu befürchten, dass aufgrund der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen Verdienstausfälle entstünden. Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein die gezahlte Summe von 4.000 DM übersteigendes, angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.660 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Februar 2000 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 21. März 1994 in Zukunft entsteht, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und bestritten, dass die Klägerin noch an unfallbedingten Beeinträchtigungen leide. Über die bereits gezahlten Beträge hinaus seien weiteren Ansprüche nicht gegeben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Ansprüche der Klägerin insgesamt verjährt seien. Die Verjährung der Ansprüche sei nur bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom 9. Januar 1996 gehemmt gewesen. Sodann sei nach Anmeldung des Haushaltshilfeschadens mit Anwaltsschreiben der Klägerin vom 12. März 1997 die Verjährung nochmals kurzfristig für rund 1 1/2 Monate bis zum Schreiben der Beklagten vom 24. April 1997 gehemmt gewesen, sodass Verjährung bereits im Februar 1999 eingetreten sei und die Klage in verjährter Zeit erhoben worden sei.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet hat. Dieser ist dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetreten.

Die Klägerin und ihr Streithelfer machen geltend, dass in dem Schreiben vom 9. Januar 1996 noch keine schriftliche Entscheidung der Beklagten über alle angemeldeten Ansprüche, sondern allenfalls über die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche liege. Dieses Schreiben enthalte keine Entscheidung über Grund und Höhe anderer Ansprüche, die bereits von Anfang an umfassend geltend gemacht worden seien. Eine endgültige Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin sei erst mit Schreiben der Beklagten vom 24. April 1997 erfolgt, ihre Ansprüche seien deshalb nicht verjährt.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld sowie 41.660 DM jeweils mit 4 % Zinsen seit dem 2. Mai 2000 zu zahlen,

sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21. März 1994 zu ersetzen, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht auf gesetzliche Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg und führt teilweise zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

Die auf §§ 823, 847 BGB, § 3 Nr. 1 PflVersG beruhenden Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des ihr durch den Unfall vom 21. März 1994 entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden sowie auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sind dem Grunde nach gegeben, insbesondere nicht verjährt (I). Im Hinblick auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche war deshalb durch Grundurteil (§ 304 ZPO) zu entscheiden; da diese Ansprüche zur Höhe umstritten und wegen der noch durchzuführenden Sachaufklärung noch nicht entscheidungsreif sind, war der Rechtsstreit im Übrigen an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Demgegenüber war der Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrags zur Entscheidung reif, sodass insoweit durch Teilendurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden war (II).

I.

Die Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden der Klägerin, die ihr aus dem vom Versicherungsnehmer der Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall vom 21. März 1994 entstanden sind bzw. noch entstehen, steht dem Grunde nach zwischen den Parteien außer Streit.

1. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind darüber hinaus nicht verjährt. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren gemäß § 852 Abs. 1 BGB in 3 Jahren nach Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Diese Verjährungsfrist ist gemäß § 3 Nr. 3 PflVersG auch auf den Direktanspruch gegen die Beklagte anzuwenden. Die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn lagen im Streitfall bereits am Tag des Unfallereignisses, dem 21. März 1994, vor.

Die Verjährung war jedoch vom Eingang der Schadensanzeige der Klägerin vom 30. März 1994, den der Senat mangels abweichender Anhaltspunkte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit spätestens dem 2. April 1994 annimmt, bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom 24. April 1997, den der Senat nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit dem 26. April 1997 annimmt, gehemmt. Die Erhebung der Klage am 5. Januar 2000, mit der die Klägerin weiter gehende Schmerzensgeldansprüche sowie zunächst Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden, die sie mit Schriftsatz vom 20. April 2000 zum Teil beziffert hat, geltend gemacht hat, unterbrach die Verjährung bezüglich der in Streit stehenden Ansprüche rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung.

a) Die Verjährung war mit dem Eingang der Schadensanzeige vom 30. März 1994 (GA 129) bei dem ####### , das von der Beklagten zur Schadensabwicklung eingeschaltet war, gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG gehemmt. Auch wenn dieses Schreiben von der Mutter der Klägerin unterzeichnet worden ist, stellte es ein Anmeldungsschreiben auch zugunsten der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies hat die Beklagte mit Berufungserwiderung (S. 2, GA 193) nunmehr zugestanden. Es kommt deshalb im Streitfall nicht darauf an, dass die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche spätestens mit Schreiben vom 7. April 1994 (GA 135) nochmals selbst angemeldet hat.

Mit der Schadensanzeige vom 30. März 1994 hat die Klägerin ihre materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche umfassend angemeldet. An die Anmeldung im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG sind nach allgemeiner Auffassung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH VersR 1987, 937, 938). Die Anmeldung von Ansprüchen erfolgt in aller Regel umfassend, d. h. alle Ansprüche des Geschädigten betreffend. Die Annahme einer Beschränkung der Anmeldung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Beschränkungswille eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt (BGH VersR 1998, 377, 378.; 1991, 179, 180).

Dem Anmeldungsschreiben vom 30. März 1994 ist zu entnehmen, dass neben den Fahrzeugschäden auch Personenschäden materieller und immaterieller Art geltend gemacht werden sollen. Insbesondere wurden bereits Forderungen wegen der Personenschäden angesprochen, deren Konkretisierung noch über den Anwalt erfolgen sollte. Auch die Beifügung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deutete dabei sowohl auf die Geltendmachung materieller als auch immaterieller Ansprüche hin. Ein vom Regelfall abweichender eindeutiger Beschränkungswille lässt sich dem Schreiben hingegen nicht entnehmen.

b) Die Hemmung der Verjährung dauerte fort bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom 24. April 1997 bei der Klägerin. Gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG endet die Hemmung erst mit einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers. An eine derartige Entscheidung des Versicherers legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an. Sie liegt nur vor, wenn sich der Versicherer in Schriftform eindeutig und endgültig zu den geltend gemachten Ansprüchen erklärt. Der Geschädigte soll nämlich zweifelsfreie Klarheit darüber erhalten, ob der Versicherer die angemeldeten Schadensersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht. Nur wenn dem Geschädigten durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers gegenüber seinen Forderungen als Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird, findet die Verjährungshemmung ihr Ende. Dabei obliegt es allein dem Versicherer, inhaltliche Klarheit dahingehend zu schaffen, ob er eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG getroffen hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH VersR 1997, 637, 638.; 1996, 369 , 370.; 1991, 179 , 180).

aa) Das Schreiben der Beklagten vom 9. Januar 1996 (GA 65), das als erstes Abschlussschreiben der Beklagten in Betracht kommt, stellte noch keine schriftliche Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift dar. Es ließ für die Klägerin nicht hinreichend eindeutig erkennen, dass es eine endgültige und erschöpfende Stellungnahme der Beklagten zum gesamten Schadensfall darstellte. Bei der Frage der endgültigen Entscheidung des Versicherers kommt es maßgeblich darauf an, wie der Geschädigte die Erklärung aus seinem objektiven Empfängerhorizont verstehen durfte (§§ 153, 157 BGB). Dabei sind neben dem Wortlaut auch der Gesamtzusammenhang des Schreibens und die der Erklärung zugrunde liegenden Begleitumstände bei der Auslegung zu berücksichtigen.

Der Wortlaut des Schreibens könnte auf eine endgültige Entscheidung der Beklagten über sämtliche Ansprüche der Klägerin gedeutet werden, soweit es in dem Schreiben heißt, dass der 'Schadenfall' abgerechnet werde. Der Begriff 'Schadenfall' ist an sich von der Wortbedeutung umfassend und könnte darauf hindeuten, dass eine Erklärung zu sämtlichen Ansprüchen der Klägerin und nicht etwa nur zu einem Teil dieser Ansprüche abgegeben werden sollte. Gleichwohl rechtfertigt sich nach den Umständen des Streitfalls nicht der Schluss, dass dem Begriff 'Schadenfall' im Text des Schreibens der Beklagten vom 9. Januar 1996 eine über die Ablehnung weiterer Schmerzensgeldansprüche hinausgehende Bedeutung zukommt. Dass die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 9. Januar 1996 nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei, als Entscheidung über sämtliche Ansprüche, sondern nur als endgültige Erklärung zu dem geltend gemachten Schmerzensgeld verstehen durfte, ergeben dessen weiterer Text und die Begleitumstände.

Außer der Erwähnung des Begriffs 'Schadenfall' verhält sich der Text des Schreibens insgesamt nur zu der Berechtigung weiterer Schmerzensgeldansprüche. Die Ablehnung sonstiger materieller Ansprüche wird nicht ausdrücklich erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch Ansprüche, über die die Parteien noch nicht konkret verhandelt haben, nunmehr mitbescheiden wollte, finden sich nicht und waren für die Klägerin auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Klägerin durfte aufgrund der Vorkorrespondenz insofern damit rechnen, dass die Beklagte sich zunächst allein über die bisher allein im Vordergrund stehenden Schmerzensgeldansprüche erklären würde. Wenn die Beklagte in dem Schreiben sodann 'den Schadenfall wie folgt' abrechnet und lediglich Erwägungen zur Bemessung des Schmerzensgeldes äußert, musste die Klägerin den Eindruck gewinnen, dass das Schreiben vom 9. Januar 1996 zur Abrechnung des Schadensfalls auch nur eine Abrechnung der darin allein thematisierten Schmerzensgeldansprüche enthielt. Verstärkt wurde dieser Eindruck für die Klägerin dadurch, dass ihr mit diesem Schreiben die von der Beklagten eingeholte fachärztliche Stellungnahme von Prof. Dr.####### zugänglich gemacht wurde. Dieses Gutachten sollte zu den Fragen Stellung nehmen, welche Unfallfolgen bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Begutachtung noch feststellbar seien, welche Behandlungen erforderlich gewesen seien und ob der Befund eine ausschließliche Folge des Unfalls darstelle oder aber von schicksalsbedingten Erkrankungen überlagert werde. Auch die sich aus dem Gutachten ergebende Fragestellung betraf in erster Linie für die Schmerzensgeldbemessung wesentliche Kriterien. Mehr war für die Klägerin aufgrund der im Gutachten wiedergegebenen Fragen nicht ersichtlich. Angesichts der vorangegangenen Verhandlungen mit der Beklagten durfte sie deshalb auch die Vorlage des Gutachtens in Verbindung mit dem Schreiben vom 9. Januar 1996 lediglich als endgültige Entscheidung der Beklagten über die Schmerzensgeldansprüche verstehen. Ein Schreiben des Versicherers, mit dem lediglich ein Teil der geltend gemachten Ansprüche abgerechnet wird, ohne dass zugleich über die weiter gehenden Ansprüche entschieden wird, entspricht nicht den Voraussetzungen eines Abschlussschreibens im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG (BGH VersR 1991, 470, 472; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 Nr. 3 PflVG Rn. 12 f.)

Darüber hinaus sprechen auch die Begleitumstände, insbesondere die vor dem Zugang dieses Schreibens zwischen den Parteien geführte Korrespondenz dafür, dass die Klägerin hierin nur eine endgültige Abrechnung ihrer Schmerzensgeldansprüche erblicken durfte. Zwischen den Parteien war zuvor nicht über sonstige materielle Ansprüche konkret verhandelt worden. Es ging bei den Verhandlungen der Parteien bis zum Zugang des Schreibens vom 9. Januar 1996 lediglich um die Höhe eines der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes. Die Klägerin hat weder selbst noch durch ihre Bevollmächtigten trotz der Ankündigung im Jahre 1994 materielle Ansprüche in irgend einer Weise gegenüber der Beklagten konkretisiert oder beziffert. Aus ihrer Sicht stand deshalb im Januar 1996 nicht zu erwarten, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt ohne jeden weiteren Hinweis bereits auch über die noch nicht spezifizierten materiellen Ansprüche eine Entscheidung treffen würde. Allein aus der Verwendung des Begriffs 'Schadenfall' im Zusammenhang mit der Abrechnung des Schmerzensgeldes in dem Schreiben vom 9.Januar 1996 konnte die Klägerin nicht ersehen, dass die Beklagte sich hiermit über sämtliche Ansprüche aus dem Unfallereignis erklären wollte.

Auch die Beklagte, für die aufgrund des Anmeldungsschreibens erkennbar war, dass die Klägerin beabsichtigte, auch materielle Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis herzuleiten, hat insoweit weder in der Korrespondenz zuvor noch in dem Schreiben vom 9. Januar 1996 hinreichend verdeutlicht, auch über die bis dahin nicht nachvollziehbar dargelegten sonstigen Ansprüche der Klägerin entscheiden zu wollen. Sie hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, die sonstigen angemeldeten Ansprüche zu konkretisieren oder eine fehlende Nachvollziehbarkeit gerügt. Hierzu war sie zwar rechtlich nicht verpflichtet, es wäre der Beklagten jedoch ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen in dieser Weise zu verfahren, um zweifelsfreie Klarheit für die von ihr beabsichtigte endgültige Entscheidung zu schaffen. Um ein entsprechendes Abschlussschreiben im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG vorzubereiten, hätte die Beklagte die Klägerin etwa auffordern können, ihre bis dahin nicht näher dargelegten materiellen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist darzulegen. Wäre nach einer derartigen Aufforderung das Schreiben vom 9. Januar 1996 der Klägerin zugegangen, wäre dies als endgültige Erklärung der Beklagten zur Abrechnung des gesamten Schadensfalls zu verstehen gewesen. So lag es hier jedoch gerade nicht.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Schreiben der Beklagten auf das von ihr der Klägerin zuvor unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Abfindungsvergleichs Bezug nimmt. Denn die Klägerin hat das Angebot nicht angenommen und damit gerade nicht auf weiter gehende Ansprüche verzichtet.

Das Schreiben der Beklagten vom 9. Januar 1996 war nach alledem aus dem Empfängerhorizont der Klägerin nicht mit zweifelsfreier Klarheit dahingehend zu verstehen, dass hiermit über das abgerechnete Schmerzensgeld hinaus auch über alle weiteren angemeldeten Ansprüche entschieden werden sollte. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten, die nach der gesetzlichen Regelung des § 3 Nr. 3 PflVersG es als Versicherer allein in der Hand hat, durch eindeutige und zweifelsfreie Erklärungen das primär in ihrem Interesse liegende Ende der Verjährungshemmung herbeizuführen.

bb) Die folgenden Schreiben der Beklagten vom 7. Februar 1996 und vom 12. März 1996 stellten gleichfalls keine Entscheidung des Versicherers im Sinne von § 3 Nr. 3 PflVersG da. Dies hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht. Diese Schreiben setzten sich inhaltlich lediglich mit den Schmerzensgeldansprüchen der Klägerin auseinander und nahmen jeweils auf die 'Schmerzensgeldabrechnung vom 9. Januar 1996' Bezug. Soweit das Schreiben der Beklagten vom 12. März 1996 mit den Worten schließt, dass die Angelegenheit weiterhin als erledigt betrachtet werde, kommt dieser Textpassage nach den Umständen im Streitfall keine weiter gehende Bedeutung in dem Sinne zu, dass hierdurch eine abschließende Entscheidung des Versicherers herbeigeführt werden sollte. Hiergegen spricht bereits maßgeblich die inhaltlich enge Anknüpfung an das in Bezug genommene Schreiben vom 9. Januar 1996.

cc) Die Wirkung einer schriftlichen Entscheidung über alle angemeldeten Ansprüche der Klägerin kommt nach den Umständen des Streitfalls erst dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 1997 zu. Dass dieses Schreiben eine endgültige Erklärung der Beklagten darstellt, mit der sie eine weiter gehende Regulierung von Ansprüchen der Klägerin ablehnt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Schreibens als insbesondere auch aus den Begleitumständen. Das Schreiben stellte die Antwort auf die vorhergehende Anfrage des Streithelfers vom 19. April 1997 dar, mit der er die Beklagte gebeten hatte, zu erklären, ob diese mit ihrem Schreiben vom 1. April 1997 nunmehr die endgültige Ablehnung weiterer Regulierung ausgesprochen habe, um die Verjährung der Ansprüche der Klägerin zu berechnen. Wenn die Beklagte hierauf erwidert, dass die unfallbedingten und nachgewiesenen Ansprüche angemessen reguliert sind und die Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet werde, so stellte dies in dieser Situation eine klare und eindeutige Ablehnung der Regulierung weiterer Ansprüche dar. Erst durch den Zugang dieses Schreibens war der Klägerin zweifelsfrei klar, dass weitere Forderungen von der Beklagten nicht mehr reguliert werden würden.

2. Der Klägerin stehen im Hinblick auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten noch Ansprüche in irgendeiner Höhe zu, sodass insoweit ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO zu erlassen war.

a) Dass der Klägerin über die vorprozessual gezahlten 4.000 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld zusteht, ist nach dem Sach- und Streitstand höchstwahrscheinlich. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten, im anhängigen Sozialgerichtsverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. ####### vom 23. Januar 1997 (GA 19) und vom 15. Juni 1998 (GA 32), Prof. Dr. ####### vom 15. Oktober 1998 (GA 34) und Prof. Dr. ####### vom 22. Januar 2001 (GA 228) dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen sein, dass die Klägerin unfallbedingt ein posttraumatisches Zervikalsyndrom Schweregrad II bis III erlitten hat, dessen Auswirkungen unvermindert bis heute fortdauern und anfänglich eine 6-monatige vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Neben fortgesetzten ärztlichen Behandlungen dürfte voraussichtlich ein Dauerschaden in Form der Deformation des zweiten Halswirbel festzustellen sein, woraus sich weitere pathophysiologische Funktionsstörungen der Wirbelsäulengelenke ergeben. Dabei wird damit zu rechnen sein, dass die derzeit geklagten Beschwerden wie chronischer Dauerkopfschmerz langzeitig fortbestehen werden (Gutachten Prof. Dr. ####### vom 23. August 1997 [S. 13, GA 31] und vom 15 Juni 1998 [S. 2, GA 33], Gutachten Prof. Dr. ####### vom 15. Oktober 1998 [S. 7, GA 40]). Aufgrund dieser diagnostizierten unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen spricht auch unter Berücksichtigung der Vergleichsrechtsprechung viel für die Zuerkennung eines weiteren erheblichen Schmerzensgeldes.

b) Gleiches gilt auch für den für die Zeit vom 21. März 1994 bis zum 4. Januar 2000 geltend gemachten Haushaltsführungsschaden. Der Verlust oder die Beeinträchtigung der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, stellt einen nach § 842 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schaden dar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente. Der Schaden stellt sich entweder als Erwerbsschaden im Sinne von § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB dar. In beiden Fällen bemisst sich der zu ersetzende Aufwand nach dem Nettolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbar oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 792; 1990, 34, NJW 1989, 2539 je m. w. N.).

Angesichts der im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten und der darin festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen liegt es auf der Hand, dass der Klägerin ein über den von der Beklagten gezahlten Betrag von 1.300 DM hinaus gehender Haushaltsführungsschaden entstanden ist. Zwar ist die Höhe der allein maßgeblichen haushaltsspezifischen Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht festgestellt worden, die Gutachten ergeben jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Haushaltsführung für einen längeren Zeitraum und im größeren Umfang gegeben sein wird, als die Beklagte bisher hierfür aufgekommen ist. Insoweit bedarf es weiterer Aufklärung.

3. Die Sache war insoweit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Verhandlung über die Höhe der Ansprüche der Klägerin an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat hält es nicht für sachdienlich, von der ihm gemäß § 540 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Betragsverfahren ist noch nicht spruchreif. Es bedarf im Hinblick auf das begehrte Schmerzensgeld sowie den bezifferten Haushaltsführungsschaden noch einer umfassenden Beweisaufnahme zu den streitigen Fragen des Umfangs der unfallbedingten Verletzungen der Klägerin. Insoweit wird die Einholung weiterer Sachverständigengutachten sowie eine Auseinandersetzung mit den in diesem Rechtsstreit vorgelegten Gutachten erfolgen müssen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsgerichte, erstinstanzlich nicht geschaffene Entscheidungsgrundlagen im zweiten Rechtszug zu erarbeiten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn eine umfangreiche Sachaufklärung nachzuholen ist. Schließlich ginge den Parteien im Falle der Entscheidung durch den Senat eine Tatsacheninstanz verloren.

II.

Soweit die Klägerin die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer materieller Schäden begehrt, ist dieser Anspruch entscheidungsreif. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (§ 256 ZPO). Die Beklagte bestreitet ihre materiellen Ansprüche, zudem droht Verjährung.

Der Feststellungsantrag ist auch sachlich begründet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entstehung eines Schadens zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Angesichts der erheblichen Verletzungen, die die Klägerin durch den Unfall erlitten hat, ist eine solche Wahrscheinlichkeit, an die keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, im Streitfall gegeben. Die Beklagte bestreitet zwar den Umfang der unfallbedingten Gesundheitsbeschädigungen der Klägerin, wie diese ihn vorträgt, die Beklagte bezieht sich jedoch ihrerseits auf das von ihr eingeholte Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. ####### und gesteht zu, dass die Klägerin jedenfalls bis Oktober 1994, bis zum Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit, unter unfallbedingten Verletzungen gelitten hat (GA 63). Die Beklagte geht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Gutachten von Prof. Dr. ####### ebenfalls davon aus, dass die Klägerin eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat. Bei einer derartigen Verletzung, die auch nach dem Vorbringen der Beklagten zu einer rund 6-monatigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, kommen weiter gehende materielle Schäden etwa durch Heilbehandlungskosten oder auch sonstige Unterhalts- oder Erwerbsschäden ernsthaft in Betracht.

III.

Die Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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